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Art. 6 EMRK

Fassungen
03.09.1958 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 210/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.11.1998 § → § BGBl. III Nr. 30/1998
Art. 603.09.195831.10.1998 BGBl. Nr. 210/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

03.09.1958BGBl. Nr. 210/1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998danach: BGBl. III Nr. 30/1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 6

Dieses Protokoll steht den Mitgliedern des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt das Protokoll am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen der Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, mitteilt.

Geschehen zu Paris am 20. März 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023

Gesetzesnummer

10000309

Dokumentnummer

NOR12005810

alte Dokumentnummer

N1195811838T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A6/NOR12005810