Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1958Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wurden oder werden eine Kapitalgesellschaft, der ein Unternehmen (Betrieb) gemäß § 18 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes gehört, und eine oder mehrere Kapitalgesellschaften spätestens bis 31. Juli 1958 mit Wirkung zum Stichtag ihrer Schillingeröffnungsbilanz verschmolzen, so unterliegt der Übergang des Vermögens der übertragenden Gesellschaft weder der Umsatzsteuer noch der Grunderwerbssteuer.Wurden oder werden eine Kapitalgesellschaft, der ein Unternehmen (Betrieb) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes gehört, und eine oder mehrere Kapitalgesellschaften spätestens bis 31. Juli 1958 mit Wirkung zum Stichtag ihrer Schillingeröffnungsbilanz verschmolzen, so unterliegt der Übergang des Vermögens der übertragenden Gesellschaft weder der Umsatzsteuer noch der Grunderwerbssteuer.
(2)Absatz 2,In den Verschmelzungsfällen nach Abs. 1 gelten die in der Zeit vom Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz (Verschmelzungsbilanz) bis zum Zeitpunkte der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister getätigten Geschäfte bereits als Geschäfte der übernehmenden Gesellschaft.In den Verschmelzungsfällen nach Absatz eins, gelten die in der Zeit vom Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz (Verschmelzungsbilanz) bis zum Zeitpunkte der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister getätigten Geschäfte bereits als Geschäfte der übernehmenden Gesellschaft.
(3)Absatz 3,Die Verschmelzung gemäß Abs. 1 löst Kapitalsverkehrssteuern nicht aus.Die Verschmelzung gemäß Absatz eins, löst Kapitalsverkehrssteuern nicht aus.
Schlagworte
Steuerbefreiung, Fusion
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005818
alte Dokumentnummer
N11958125810