Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1960Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1960,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze
Artikel 1
(1)Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch die nachstehend angeführten Urkunden bestimmt:
Beschreibung des Grenzverlaufes
Verzeichnis der Grenzzeichen
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000
Karteiblätter der Grenzzeichen.
(2)Absatz 2,Die vorangeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Urkunden bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.Die im Absatz eins, unter Litera a, b und c genannten Urkunden bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
NOR12005938
alte Dokumentnummer
N1196013408P