Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1962Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels I des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels römisch eins des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.
Schlagworte
Blindenerziehungsinstitut, Taubstummeninstitut, Berufsschule,
Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Bundesgesetzgebung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12006107
Alte Dokumentnummer
N1196210468S