Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
28.04.1962 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 102/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.198830.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
§ 628.04.196231.12.1987 BGBl. Nr. 102/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.04.1962BGBl. Nr. 102/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 6, (1) Wenn der Verein nach seinem Zwecke oder nach seiner Einrichtung gesetz- oder rechtswidrig oder staatsgefährlich ist, kann der Landeshauptmann dessen Bildung untersagen. Die Bildung kann auch untersagt werden, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der Proponenten die Annahme begründet erscheint, daß im Rahmen des Vereines die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereines fortgesetzt werden soll.

  1. Absatz 2,Diese Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Überreichung der Anzeige (Paragraphen 4 und 5) schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.

Schlagworte

Untersagungsprinzip, Gesetzwidrig

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12006167

Alte Dokumentnummer

N11962123340