Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 102/1962Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 6. (1) Wenn der Verein nach seinem Zwecke oder nach seiner Einrichtung gesetz- oder rechtswidrig oder staatsgefährlich ist, kann der Landeshauptmann dessen Bildung untersagen. Die Bildung kann auch untersagt werden, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der Proponenten die Annahme begründet erscheint, daß im Rahmen des Vereines die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereines fortgesetzt werden soll.Paragraph 6, (1) Wenn der Verein nach seinem Zwecke oder nach seiner Einrichtung gesetz- oder rechtswidrig oder staatsgefährlich ist, kann der Landeshauptmann dessen Bildung untersagen. Die Bildung kann auch untersagt werden, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der Proponenten die Annahme begründet erscheint, daß im Rahmen des Vereines die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereines fortgesetzt werden soll.
(2)Absatz 2,Diese Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Überreichung der Anzeige (§§ 4 und 5) schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.Diese Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Überreichung der Anzeige (Paragraphen 4 und 5) schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
Schlagworte
Untersagungsprinzip, Gesetzwidrig
Dokumentnummer
NOR12006167
Alte Dokumentnummer
N11962123340