Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
28.04.1962 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 102/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.198830.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
§ 728.04.196231.12.1987 BGBl. Nr. 102/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.04.1962BGBl. Nr. 102/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 7, (1) Erfolgt binnen dieser Frist keine Untersagung oder erklärt der Landeshauptmann schon früher, daß er den Verein nicht untersage, so kann der Verein seine Tätigkeit beginnen.

  1. Absatz 2,Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Untersagungsfrist seine Tätigkeit begonnen, so gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Frist von einem Jahr ist von der Behörde auf Antrag der Proponenten zu verlängern, wenn die Proponenten glaubhaft machen, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12006168

Alte Dokumentnummer

N11962123350