Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 102/1962Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 7. (1) Erfolgt binnen dieser Frist keine Untersagung oder erklärt der Landeshauptmann schon früher, daß er den Verein nicht untersage, so kann der Verein seine Tätigkeit beginnen.Paragraph 7, (1) Erfolgt binnen dieser Frist keine Untersagung oder erklärt der Landeshauptmann schon früher, daß er den Verein nicht untersage, so kann der Verein seine Tätigkeit beginnen.
(2)Absatz 2,Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Untersagungsfrist seine Tätigkeit begonnen, so gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Frist von einem Jahr ist von der Behörde auf Antrag der Proponenten zu verlängern, wenn die Proponenten glaubhaft machen, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12006168
Alte Dokumentnummer
N11962123350