Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 1 und des § 22 Abs. 1, soweit er sich auf Richter bezieht, ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 22, Absatz eins,, soweit er sich auf Richter bezieht, ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 37 Abs. 3 ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 37, Absatz 3, ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Dokumentnummer
NOR12006337
alte Dokumentnummer
N1196410936Q