Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 89Artikel 89
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu.
(2)Absatz 2,Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(3)Absatz 3,Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes die Entscheidung zu begehren, daß die Verordnung gesetzwidrig war.
(4)Absatz 4,Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, so ist das Gericht, ohne den im Absatz 3 bezeichneten Antrag zu stellen, an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
(5)Absatz 5,Die Absätze 2 bis 4 sind auf Staatsverträge, die ohne Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe des Artikels 140a sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
richterliches Prüfungsrecht, Kundmachung, Kundmachungsmangel,
Unterbrechung, Verordnungsprüfung, Rechtsansicht, Bindung, Kassation,
Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Staatsvertrag, Vertragsabschluß,
Genehmigungsbeschluß, Nationalratsbeschluß, Abschluß
Dokumentnummer
NOR12006366
alte Dokumentnummer
N1196412173T