Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
09.04.1965 bis 30.11.1990 — BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 401.12.199031.12.2007 § → § BGBl. Nr. 656/1990
Art. 409.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.04.1965BGBl. Nr. 72/1965

Außerkrafttretensdatum

30.11.1990danach: BGBl. Nr. 656/1990

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Der Verlauf der vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Staatsgrenze ist unveränderlich, und zwar auch dann, wenn in der Folge, sei es aus Gründen geographischer Natur (zum Beispiel Verlegung des Bettes eines Flußlaufes), sei es durch Bauten oder aus irgendwelchen sonstigen Gründen, Veränderungen im Gelände eingetreten sind oder noch eintreten.
  2. Absatz 2,Soweit die Staatsgrenze in Gewässern verläuft, werden die Vertragschließenden Staaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 für eine entsprechende Erhaltung der Ufer sorgen, damit diese Gewässer, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.

Anmerkung

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen
im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006451

alte Dokumentnummer

N1196512409P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A4/NOR12006451