Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Beachte
Verfassungsbestimmung
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Die nassen Grenzen
Artikel 4
(1)Absatz eins,Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, ist sie, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, durch die damalige Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt; dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.
(2)Absatz 2,Veränderungen des Wasserlaufes der Mur nach dem 25. November 1962 haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006691
Alte Dokumentnummer
N1196614980A