Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Verfassungsbestimmung
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 5
Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze am Jelenbach (Grenzabschnitt XIX) an dessen rechtem Ufer festgelegt hat, ist sie durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze am Jelenbach (Grenzabschnitt römisch neunzehn) an dessen rechtem Ufer festgelegt hat, ist sie durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006692
alte Dokumentnummer
N1196614981A