Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1967Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/09 Gemeindeaufsicht
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes zu enthalten.Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins bis 3 dieses Bundesgesetzes zu enthalten.
(2)Absatz 2,Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach § 9 Abs. 3 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den Paragraphen 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach Paragraph 9, Absatz 3, sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den §§ 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 7 und 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den Paragraphen 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den Paragraphen 7 und 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(4)Absatz 4,Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nur im Falle des § 10 Abs. 1 zulässig. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Inneres.Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nur im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, zulässig. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Inneres.
(5)Absatz 5,Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B.-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen sowie nach § 6 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B.-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen sowie nach Paragraph 6, Absatz 2, erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Absatz eins, B.-VG.) anzufechten.
Schlagworte
Art. 131, 132, 139 Abs. 1, 144 B-VG, BGBl. Nr. 172/1950
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013
Dokumentnummer
NOR12006770
alte Dokumentnummer
N11967130270