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§ 2 OrgHG

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 181/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 201.01.196831.12.2013 BGBl. Nr. 181/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 181/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 33/2013

Abkürzung

OrgHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein Ersatzanspruch (Paragraph eins, Absatz eins,) besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können.
  2. Absatz 2,Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
  3. Absatz 3,Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1 siehe auch § 1304 ABGB, JGS Nr. 946/1811, als dessen Spezifikation dieser Abs. 1 gilt.
2. Zur Gehorsamspflicht siehe auch Art. 20 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Schlagworte

Gehorsamspflicht, Mitverschulden

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR12006795

alte Dokumentnummer

N1196717211S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/181/P2/NOR12006795