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Art. 26 B-VG

Fassungen
01.01.1969 bis 28.02.1979 — BGBl. Nr. 412/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
Art. 2601.04.201231.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 12/2012
Art. 2601.10.201131.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
Art. 2601.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 27/2007
Art. 2601.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 2601.01.199531.12.2003 § → § BGBl. Nr. 504/1994
Art. 2601.05.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 470/1992
Art. 2601.03.197930.04.1993 § → § BGBl. Nr. 92/1979
Art. 2601.01.196928.02.1979 § → § BGBl. Nr. 412/1968
Art. 2619.12.194531.12.1968 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 2601.12.193230.06.1934 § → § BGBl. Nr. 244/1932
Art. 2603.01.193030.11.1932 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1968,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 412/1968

Außerkrafttretensdatum

28.02.1979danach: BGBl. Nr. 92/1979

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.

  1. Absatz 2,Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise, das ist der Zahl der Bundesbürger zu verteilen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
  3. Absatz 4,Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Absatz 5,Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
  5. Absatz 6,Zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen nach Artikel 46 sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, bei der Hauptwahlbehörde überdies Beisitzer, die dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Die in der Wahlordnung festzusetzende Anzahl dieser Beisitzer ist - abgesehen von den dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzern - auf die wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke aufzuteilen.
  6. Absatz 7,Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt.

Schlagworte

Wahlalter, aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Wahlberechtigung, Feiertag, Wahlrechtsbeschränkung, Nationalratswahl, Abgeordneter, Bundespräsidentenwahl, Nationalratsmitglied, Nationalratswahlordnung, Nationalratsabgeordneter, Staatsbürger, Volk, ordentlicher Wohnsitz, übertragener Wirkungsbereich, Referendum, Mandatsverteilung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12006851

Alte Dokumentnummer

N1196812116T