Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1968Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(2)Absatz 2,In der Vollversammlung führt das rangälteste ihrer Mitglieder den Vorsitz. Der Vorsitzende bestellt einen oder mehrere Berichterstatter. Sie haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen.
(3)Absatz 3,Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 14 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 14 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12006869
alte Dokumentnummer
N11968130930