Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1968Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Geschäftsverteilung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Vor Ablauf jedes Jahres hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes (§ 36 des Richterdienstgesetzes) für die Dauer des nächsten Jahres die Geschäfte unter die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate und Strafsenate, Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie Begutachtungssenate aufzustellen und soweit zweckmäßig Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden, deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter der Senate zu bestimmen sowie die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter herangezogen werden. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten angehören.Vor Ablauf jedes Jahres hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes (Paragraph 36, des Richterdienstgesetzes) für die Dauer des nächsten Jahres die Geschäfte unter die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate und Strafsenate, Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie Begutachtungssenate aufzustellen und soweit zweckmäßig Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden, deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter der Senate zu bestimmen sowie die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter herangezogen werden. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten angehören.
(2)Absatz 2,Soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, kann der Personalsenat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes eingetreten sind oder dies wegen Überlastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.
Schlagworte
Dienstgerichtssachen
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12006872
alte Dokumentnummer
N11968130960