Rechtstracker.at

§ 16 OGHG

Fassungen
01.01.1969 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 328/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 95/2001
§ 1601.01.196931.08.2001 BGBl. Nr. 328/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 328/1968

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. I Nr. 95/2001

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Beamten und Vertragsbediensteten der Geschäftsstelle besorgen die Kanzleigeschäfte.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle umfaßt folgende Abteilungen und besondere Dienste:
    1. Litera a
      den Vorsteher der Geschäftsstelle,
    2. Litera b
      die Geschäftsabteilung des Präsidenten,
    3. Litera c
      die Geschäftsabteilungen für die Zivil- und die Strafsenate,
    4. Litera d
      die Geschäftsabteilungen für die Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie für die Begutachtungssenate,
    5. Litera e
      die Geschäftsabteilung für das Evidenzbüro,
    6. Litera f
      den Rechnungsführer,
    7. Litera g
      die Einlaufstelle,
    8. Litera h
      die Zustellabteilung,
    9. Litera i
      das Aktenlager,
    10. Litera j
      die Amtswirtschaftsstelle.
  3. Absatz 3,Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen.
  4. Absatz 4,In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere Register und Ausweise zu führen, die für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung von Akten, deren Bildung und Behandlung sowie für statistische Feststellungen erforderlich sind.

Schlagworte

Zivilsenate, Dienstgerichtssachen

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006875

alte Dokumentnummer

N11968130990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P16/NOR12006875