Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1968Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Geschäftsstelle
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Beamten und Vertragsbediensteten der Geschäftsstelle besorgen die Kanzleigeschäfte.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsstelle umfaßt folgende Abteilungen und besondere Dienste:
den Vorsteher der Geschäftsstelle,
die Geschäftsabteilung des Präsidenten,
die Geschäftsabteilungen für die Zivil- und die Strafsenate,
die Geschäftsabteilungen für die Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie für die Begutachtungssenate,
die Geschäftsabteilung für das Evidenzbüro,
die Amtswirtschaftsstelle.
(3)Absatz 3,Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen.
(4)Absatz 4,In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere Register und Ausweise zu führen, die für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung von Akten, deren Bildung und Behandlung sowie für statistische Feststellungen erforderlich sind.
Schlagworte
Zivilsenate, Dienstgerichtssachen
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12006875
alte Dokumentnummer
N11968130990