Rechtstracker.at

§ 18 OGHG

Fassungen
01.01.1969 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 328/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 95/2001
§ 1801.01.196931.08.2001 BGBl. Nr. 328/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 328/1968

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. I Nr. 95/2001

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Ausfertigungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Ausfertigungen der Erledigungen hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an fremde Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder an zwischenstaatliche Organisationen hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und der zweiten Instanz, für die Parteien und für Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz zu übersenden.

Anmerkung

vgl. auch § 79 GOG sowie § 145 Abs. 1 Geo

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006877

alte Dokumentnummer

N11968131010

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P18/NOR12006877