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Art. 2 EMRK

Fassungen
18.09.1969 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 434/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.11.1998 § → § BGBl. III Nr. 30/1998
Art. 218.09.196931.10.1998 BGBl. Nr. 434/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.09.1969BGBl. Nr. 434/1969

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998danach: BGBl. III Nr. 30/1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL 2

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des "ordre public", der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch:
Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Staatsgrundgesetz über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
2. Hinsichtlich der Auswanderungsfreiheit siehe aber auch:
§ 17 Abs. 5 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150/1978 und
§ 5 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit,
RGBl. Nr. 87/1962.

Schlagworte

Einreisefreiheit, Ausreisefreiheit, Aufenthaltsfreiheit, Freizügigkeit, Bewegungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Gesetzesvorbehalt

Gesetzesnummer

10000465

Dokumentnummer

NOR12006982

alte Dokumentnummer

N1196916973S