Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1969Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 3
(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.
(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Österr. Vorbehalt zu Art. 3 zu Protokoll Nr. 4.
Schlagworte
Ausweisung, Einreiseverbot, Einreisefreiheit
Dokumentnummer
NOR12006983
alte Dokumentnummer
N1196916974S