Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1969Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 6
(1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
(2) Jedoch wird das durch eine Erklärung gemäß Artikel 25 der Konvention anerkannte Recht, eine Individualbeschwerde zu erheben, oder die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes durch eine Erklärung gemäß Artikel 46 der Konvention hinsichtlich der Bestimmungen dieses Protokolls nur insoweit wirksam, als die betreffende Hohe Vertragschließende Partei erklärt hat, daß sie dieses Recht oder diese Gerichtsbarkeit für die Artikel 1 bis 4 des Protokolls oder für einzelne dieser Artikel anerkennt.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
K des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 384/1985.
Dokumentnummer
NOR12006986
Alte Dokumentnummer
N1196916977S