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Art. 1 § 112 NRWO 1971

Fassungen
01.01.1971 bis 14.03.1990 — BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 11215.03.199030.04.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Art. 1 § 11201.01.197114.03.1990 BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 391/1970

Außerkrafttretensdatum

14.03.1990

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 112, Ausschreibung der Wiederholungswahl

  1. Absatz eins,Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
  3. Absatz 3,Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007200

Alte Dokumentnummer

N11970133220