Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 115Artikel eins, Paragraph 115
Text
§ 115. Stimmenabgabe durch WahlkartenwählerParagraph 115, Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 114 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 70 aufmerksam zu machen.Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im Paragraph 114, Absatz 2, angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des Paragraph 70, aufmerksam zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007202
Alte Dokumentnummer
N11970133250