Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1971Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Wahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.Paragraph 3, (1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Wahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.
(2)Absatz 2,Die Stimmenabgabe erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.
(3)Absatz 3,Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit eigenem Status bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt.
(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 1) Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1971, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
Dokumentnummer
NOR12007269
Alte Dokumentnummer
N11971133450