Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1972Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
Österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen
Grenzkommission
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In die im Art. 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen vom 20. Juli 1970 vorgesehene Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.In die im Artikel 16, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen vom 20. Juli 1970 vorgesehene Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Zu einem Beschluß der österreichischen Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
Schlagworte
Einstimmigkeit
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Dokumentnummer
NOR12007477
alte Dokumentnummer
N1197210995S