Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1985 bis 29.12.2011 — BGBl. Nr. 223/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 430.12.201130.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 149/2011
§ 401.07.198529.12.2011 § → § BGBl. Nr. 223/1985
§ 421.07.197930.06.1985 § → § BGBl. Nr. 315/1979
§ 419.02.197520.07.1979 § → § BGBl. Nr. 87/1975
§ 407.06.197218.02.1975 BGBl. Nr. 150/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IAKW-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 223/1985

Außerkrafttretensdatum

29.12.2011danach: BGBl. I Nr. 149/2011

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
    1. Litera a
      der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    2. Litera b
      die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 800 Millionen Schilling an Kapital und von 800 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    3. Litera c
      die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
    4. Litera d
      die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,) beträgt:

              

  1. Litera e
    die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut Litera d, nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1979,)
  1. Absatz 3,Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Absatz 2, Litera d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
  2. Absatz 4,Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz 2, Litera d, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 5,Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 6,Wird die Haftung des Bundes gemäß Absatz eins und 2 für Fremdwährungen übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
  5. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Absatz eins und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
    1. Litera a
      wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
    2. Litera b
      jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,
    3. Litera c
      wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
    4. Litera d
      wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Absatz 2, Litera c, festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.
  6. Absatz 8,Dem Bundesminister für Finanzen steht das Recht zu, die zweckgebundene Verwendung der bundesverbürgten Kredite zu prüfen und im Zuge dieser Prüfung in alle Bücher, Urkunden und sonstige Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht gemäß Paragraph 139, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, sowie alle Beschlüsse des Aufsichtsrates, soweit sich diese auf die Verwendung der verbürgten Kredite beziehen, und den jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan vorzulegen.
  7. Absatz 9,Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (Paragraph 1358, ABGB), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.
  8. Absatz 10,Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

Anmerkung

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Inland, Emissionsverlust, Werbekosten, Finanzplan


Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR12007536

alte Dokumentnummer

N1197212908P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/150/P4/NOR12007536