Rechtstracker.at

Art. 2 § 8

Fassungen
01.01.1981 bis 30.11.1990 — BGBl. Nr. 545/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 8 heute01.12.1990 § → § BGBl. Nr. 731/1990
Art. 2 § 801.01.198130.11.1990 BGBl. Nr. 545/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 545/1980

Außerkrafttretensdatum

30.11.1990danach: BGBl. Nr. 731/1990

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 8, (1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 vH des ihnen gebührenden Bezuges (Paragraphen 3, 4 und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 vH des ihnen gebührenden Bezuges (Paragraphen 3, 4 und 7) beträgt.

  1. Absatz 2,Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Nationalrates von dem Monat an, in dem sie gewählt werden, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern von dem Monat an, in dem ihre Berufung zum Vorsitzenden oder ihre Wahl zu Stellvertretern erfolgt, den Obmännern der Klubs von dem Monat ihrer Bestellung an.

Schlagworte

Zulage, Bemessungsgrundlage

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12007555

Alte Dokumentnummer

N1197213130S