Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1981Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 9. (1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.Paragraph 9, (1) Den obersten Organen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch neun, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.
(2)Absatz 2,Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers beträgt 30 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes beträgt 40 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 25 vH des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers beträgt 30 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes beträgt 40 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 25 vH des nach Absatz eins, zu ermittelnden Bezuges.
Anmerkung
Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen
Verwaltung geregelt in den §§ 28 ff des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54/1956.
Schlagworte
Zulage, Minister, Bemessungsgrundlage
Dokumentnummer
NOR12007556
Alte Dokumentnummer
N1197213131S