Rechtstracker.at

Art. 2 § 10

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 612/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 10 heute01.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 8/2004
Art. 2 § 1001.01.199731.10.2004 § → § BGBl. Nr. 392/1996
Art. 2 § 1001.01.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
Art. 2 § 1001.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 612/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 612/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 297/1995

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 10, (1) Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im Paragraph 5, oder Paragraph 6, bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stillegung nicht berührt.

  1. Absatz 2,Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten sowie beim Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im Paragraph 5, oder Paragraph 6, genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im Paragraph 5, oder Paragraph 6, genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
  2. Absatz 3,Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner der Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes einen Bezug nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sowie der Paragraphen 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die im Artikel 71, des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.

Anmerkung

Die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen sind
die Mitglieder der einstweiligen Bundesregierung.

Schlagworte

Minister, Ruhegenuß, Doppelbezug, Rente, Ruhensbestimmung

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12007557

Alte Dokumentnummer

N1197213132S