(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die nach diesen Bestimmungen zustehende Entschädigung verdoppelt sich, höchstens jedoch auf das Zwölffache, wenn das Mitglied ausscheidet, ohne daß innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden ein Ruhebezug anfällt (§ 27 Abs. 1). Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein Mitglied des Nationalrates deshalb von dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum Landeshauptmann, zum Mitglied einer Landesregierung, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wird. Der Anspruch auf Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit in den genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch nach Abs. 1 entstanden ist. Bei Mitgliedern einer Landesregierung treten an die Stelle des Anspruches nach Abs. 1 gleichartige Ansprüche nach den jeweiligen Landesgesetzen.Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die nach diesen Bestimmungen zustehende Entschädigung verdoppelt sich, höchstens jedoch auf das Zwölffache, wenn das Mitglied ausscheidet, ohne daß innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden ein Ruhebezug anfällt (Paragraph 27, Absatz eins,). Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein Mitglied des Nationalrates deshalb von dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum Landeshauptmann, zum Mitglied einer Landesregierung, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wird. Der Anspruch auf Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit in den genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch nach Absatz eins, entstanden ist. Bei Mitgliedern einer Landesregierung treten an die Stelle des Anspruches nach Absatz eins, gleichartige Ansprüche nach den jeweiligen Landesgesetzen.