Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 16Artikel 3, Paragraph 16
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.Paragraph 16, (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2)Absatz 2,Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach Paragraph 14, Absatz eins und auf eine einmalige Entschädigung nach Paragraph 14, Absatz 2, oder Absatz 3,, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.
Schlagworte
Ruhensbestimmung
Dokumentnummer
NOR12007563
Alte Dokumentnummer
N1197213138S