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Art. 3 § 17

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 545/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 17 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 19/1995
Art. 3 § 1701.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 545/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 545/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 19/1995

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 17, (1) Dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung. Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes, den Landeshauptmännern sowie den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Wohnung, Mietkosten, Minister

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12007564

Alte Dokumentnummer

N1197213139S