Rechtstracker.at

Art. 6 § 35

Fassungen
01.08.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 351/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 § 35 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 38/2003
Art. 6 § 3501.01.199531.12.2003 § → § BGBl. Nr. 297/1995
Art. 6 § 3501.08.198131.12.1994 BGBl. Nr. 351/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 351/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 297/1995

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Artikel römisch sechs

Paragraph 35, (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.

  1. Absatz 2,Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absatz 3 bis 6 und des Paragraph 36, ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 6, unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch neun, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Absatz eins, mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
  2. Absatz 3,Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates oder als Mitglied einer Landesregierung - ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes - zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Absatz eins, zuzurechnen.
  3. Absatz 4,Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Absatz eins, derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Absatz eins, genannten Funktionen gleichgehalten wird.
  4. Absatz 5,Eine Zurechnung nach Absatz 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
  5. Absatz 6,Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Anmerkung

Gehalt eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung geregelt in den
§§ 28 ff des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956.

Schlagworte

Minister, Landesrat, Rente, Pension, Zulage

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12007583

Alte Dokumentnummer

N1197213158S