Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1981Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 35Artikel 6, Paragraph 35
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
§ 35. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.Paragraph 35, (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2)Absatz 2,Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 6 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1 mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absatz 3 bis 6 und des Paragraph 36, ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 6, unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch neun, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Absatz eins, mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3)Absatz 3,Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates oder als Mitglied einer Landesregierung - ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes - zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates oder als Mitglied einer Landesregierung - ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes - zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Absatz eins, zuzurechnen.
(4)Absatz 4,Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Absatz eins, derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Absatz eins, genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5)Absatz 5,Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.Eine Zurechnung nach Absatz 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Anmerkung
Gehalt eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung geregelt in den
§§ 28 ff des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956.
Schlagworte
Minister, Landesrat, Rente, Pension, Zulage
Dokumentnummer
NOR12007583
Alte Dokumentnummer
N1197213158S