Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 42Artikel 6, Paragraph 42
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 42. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.Paragraph 42, (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Schlagworte
Rente, Pension, Witwenpension, Waisenpension
Dokumentnummer
NOR12007590
Alte Dokumentnummer
N1197213165S