Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksabstimmungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1973Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.
(2)Absatz 2,Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 289/1971 am Stichtage (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 4)Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1971, am Stichtage (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den Paragraphen 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) (3)Absatz 3,In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren;
deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.
(4)Absatz 4,Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.
(5)Absatz 5,In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Schlagworte
Einspruchsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12007717
alte Dokumentnummer
N11973135900