Rechtstracker.at

§ 7 VAbstG

Fassungen
28.02.1973 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 79/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.05.1993 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 728.02.197330.04.1993 BGBl. Nr. 79/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksabstimmungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.02.1973BGBl. Nr. 79/1973

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993danach: BGBl. Nr. 339/1993

Abkürzung

VAbstG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Am vierzehnten Tage vor dem Tage der Volksabstimmung ist die im Paragraph 2, vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Der Kundmachung ist, wenn es sich um eine Volksabstimmung nach Artikel 43, oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 handelt, beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraume jedem Stimmberechtigten durch zehn Tage innerhalb bestimmter Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, gestattet ist. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit die Einsicht ermöglicht wird. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) hat die Auflegung an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt wird. In Wien hat die Auflegung wenigstens bei jedem Magistratischen Bezirksamte zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR12007718

alte Dokumentnummer

N11973135910