Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksabstimmungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1973Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 8.Paragraph 8,
Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten. Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 69, des Paragraph 70, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie der Paragraphen 71 bis 74 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) sinngemäß anzuwenden, der Paragraph 63, jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.
(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 5)Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
Schlagworte
Krankenanstalten, Heilanstalten
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12007719
alte Dokumentnummer
N11973135920