Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksabstimmungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1973Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 10 lit. a)Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 10, Litera a,) (2)Absatz 2,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3)Absatz 3,Soweit Termine, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung 1971. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 10 lit. b)Soweit Termine, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 5, der Nationalrats-Wahlordnung 1971. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 10, Litera b,)
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12007727
alte Dokumentnummer
N11973136010