Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
30.06.1973 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 306/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.199630.06.2007 § → § BGBl. Nr. 504/1994 · aufgehoben
§ 430.06.197331.12.1995 BGBl. Nr. 306/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzverordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1973,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.06.1973BGBl. Nr. 306/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 504/1994

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 4, (1) Die Ämter der Landesregierungen haben die Namen und Personaldaten der Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, der Gemeinde, in der diese Personen ihren ordentlichen Wohnsitz haben, unverzüglich nach Aushändigung oder Zustellung des Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter Beifügung des Erwerbsgrundes und des Tages des Staatsbürgerschaftserwerbs bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,In gleicher Weise haben die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach Paragraph 47, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 250, der Wohnsitzgemeinde den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (Paragraph 9, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965) bekanntzugeben, sofern es sich nicht um ein und dieselbe Gemeinde handelt. Die Übermittlung der vorstehenden Angaben ist in der Regel durch Übersendung einer Durchschrift des Bescheides oder der Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatz eins, hat auch im Falle der bescheidmäßigen Feststellung des Besitzes oder Nichtbesitzes der Staatsbürgerschaft unter Beifügung des Verlustgrundes und des Tages des Staatsbürgerschaftsverlustes zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nur für Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben oder bis 31. Dezember des Jahres des Erwerbes, des Verlustes oder der Feststellung des Besitzes der Staatsbürgerschaft das 19. Lebensjahr vollenden.

Schlagworte

Datenübermittlung

Gesetzesnummer

10000531

Dokumentnummer

NOR12007738

Alte Dokumentnummer

N11973136280