Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
21.07.1973 bis 30.06.1989 — BGBl. Nr. 344/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.201231.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 12/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 901.03.201031.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 901.01.199928.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 160/1998
§ 901.07.198931.12.1998 § → § BGBl. Nr. 355/1989
§ 921.07.197330.06.1989 BGBl. Nr. 344/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.07.1973BGBl. Nr. 344/1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1989danach: BGBl. Nr. 355/1989

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres (Paragraph 5,) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb der vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 5, Absatz 2, festgesetzten Frist von einer Woche in den Entwurf des Gesetzes, dessen Erlassung begehrt wird, Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Entwurf des Gesetzes, das Gegenstand des Volksbegehrens ist, an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
  2. Absatz 2,Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Eintragungsfrist in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Einsichtnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12007745

Alte Dokumentnummer

N11973136430

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P9/NOR12007745