Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z 11)Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,) (2)Absatz 2,Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 1 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Hauptwahlbehörde unverzüglich telephonisch zu berichten.Das Ergebnis der Feststellung nach Absatz eins, ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Hauptwahlbehörde unverzüglich telephonisch zu berichten.
(3)Absatz 3,Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Hauptwahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. 1 Z 11)Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Hauptwahlbehörde zu übersenden. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel eins, Ziffer 11,)
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12007750
Alte Dokumentnummer
N11973136490