Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze BundesgebietDie Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (Paragraph 15, Absatz 3,) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet
die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten,
die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten,
die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 3 gelten.die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gelten.
(2)Absatz 2,Hierauf rechnet die Hauptwahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vorliegt oder nicht.Hierauf rechnet die Hauptwahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, Litera b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Artikel 41, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vorliegt oder nicht.
(3)Absatz 3,Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 11 a)Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 11, a)
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12007751
Alte Dokumentnummer
N11973136500