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§ 21

Fassungen
09.01.1974 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 2109.01.197431.12.2013 BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

09.01.1974BGBl. Nr. 9/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Index

11/01 Staatsgrenzgesetz

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.
  2. Absatz 2,Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das von der Maßnahme nach Paragraph 6, Absatz 2, oder Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, betroffene Grundstück liegt.
  3. Absatz 3,Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.
  4. Absatz 4,Wird der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung zurückgezogen, so gilt die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung als vereinbart. Stimmt der Antragsgegner der Zurückziehung des Antrages nicht zu, so hat der Antragsteller, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, dem Antragsgegner alle durch dieses Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2013

Gesetzesnummer

10000551

Dokumentnummer

NOR12007922

alte Dokumentnummer

N1197413054P