Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.08.1974 bis 07.12.1989 — BGBl. Nr. 474/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 208.12.198929.03.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002
§ 209.08.197407.12.1989 BGBl. Nr. 474/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entwicklungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.08.1974BGBl. Nr. 474/1974

Außerkrafttretensdatum

07.12.1989

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

römisch zwei. Unmittelbare Leistung von Entwicklungshilfe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8,) Entwicklungsländern unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten, internationalen Organisationen und Einrichtungen Entwicklungshilfe gewähren, sofern ein Entwicklungsland sich verpflichtet, zur Durchführung des Vorhabens beizutragen.
  2. Absatz 2,Empfänger von Entwicklungshilfe können neben den in Absatz eins, Bezeichneten auch die Organisation der Vereinten Nationen sowie andere internationale Organisationen und Einrichtungen sein, zu deren Aufgabe Entwicklungshilfe zählt, sofern sichergestellt ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Bedingungen, unter denen Entwicklungshilfe an die in Absatz eins, genannten Empfänger geleistet wird, bilden Gegenstand einer jeweils im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10000557

Dokumentnummer

NOR12008001

Alte Dokumentnummer

N11974141540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/474/P2/NOR12008001