Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1974Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974,
Beachte
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2022, SV 1/2021 23, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2022, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2022, SV 1 aus 2021, 23, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2022, zu Recht erkannt:
„1. Art. 5 Abs. 1 und 2 und ... des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974 ... sind verfassungswidrig.„1. Artikel 5, Absatz eins und 2 und ... des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, ... sind verfassungswidrig.
2. Diese Bestimmungen sind von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen mit Ablauf des 30. September 2024 nicht mehr anzuwenden.
(vgl. BGBl. III Nr. 170/2024)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2024,)