Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1974Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 10
Das Eigentum der OEL, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
NOR12008019
alte Dokumentnummer
N1197415039S