Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1974Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 18
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OEL, der an Sozialversicherungseinrichtungen der OEL nicht teilhat, über Ersuchen der OEL zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die OEL hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
NOR12008027
Alte Dokumentnummer
N1197415047S