Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1975Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3Artikel 2, Paragraph 3
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die für Zuwendungen gemäß § 2 vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages aufzunehmen.Die für Zuwendungen gemäß Paragraph 2, vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. c vierteljährlich im Nachhinein.Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, vierteljährlich im Nachhinein.
(3)Absatz 3,Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal zu berücksichtigen.Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sind spätestens bis zum Ende des ersten Quartals jedes Jahres an das Bundeskanzleramt zu stellen, im Falle des § 2 Abs. 2 lit. c sowie des Abs. 3, jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der betreffenden Nationalratswahl. Für das Jahr 1975 sind diese Begehren gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und b sind spätestens bis zum Ende des ersten Quartals jedes Jahres an das Bundeskanzleramt zu stellen, im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, sowie des Absatz 3,, jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der betreffenden Nationalratswahl. Für das Jahr 1975 sind diese Begehren gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und b spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008066
Alte Dokumentnummer
N11975100053