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Art. 2

Fassungen
01.10.1975 bis 30.11.2004 — BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 201.12.200431.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 126/2004
Art. 201.10.197530.11.2004 BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 490/1975

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004danach: BGBl. III Nr. 126/2004

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Absatz eins, u. 3: Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:
    1. Ziffer eins
      im Grenzabschnitt "Donau" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 2 - zehn Kartenblätter);
    2. Ziffer 2
      im Grenzabschnitt "Innwinkel" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 - vierzehn Kartenblätter);
    3. Ziffer 3
      im Grenzabschnitt "Inn'" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 6 - neun Kartenblätter);
    4. Ziffer 4
      im Grenzabschnitt "Salzach"
      1. Litera a
        von der Einmündung der Salzach in den Inn salzachaufwärts bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 7) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 8 - vier Kartenblätter);
      2. Litera b
        vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 durch die Mitte des Wasserlaufes;
      3. Litera c
        vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Einmündung der Saalach durch die Mitte des regulierten Flußbettes;
    5. Ziffer 5
      im Grenzabschnitt "Saalach" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10 - neun Kartenblätter);
    6. Ziffer 6
      im Grenzabschnitt "Saalach-Scheibelberg" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12 - vierundfünfzig Kartenblätter);
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten sehen vor,
    1. Ziffer eins
      für den Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" die hinsichtlich des Verlaufes der Staatsgrenze geltende Regelung durch einen neuen Vertrag zu ersetzen, dem ein für diesen Grenzabschnitt noch zu erstellendes Grenzurkundenwerk beizugeben ist,
    2. Ziffer 2
      für die Teile des Grenzabschnittes "Salzach" vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 und von dort bis zur Einmündung der Saalach ein Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      für den Grenzabschnitt "Scheibelberg-Bodensee" das geltende Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erneuern.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen und Grenzkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf zu erstellen waren, bilden als Grenzurkundenwerke Bestandteile dieses Vertrages.

Anmerkung

Zur Kundmachung der Anlage siehe Titeldokument.

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

NOR12008167

alte Dokumentnummer

N1197512599P