Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Abs. 1 u. 3: VerfassungsbestimmungAbsatz eins, u. 3: Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:
im Grenzabschnitt "Donau" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 2 - zehn Kartenblätter);
im Grenzabschnitt "Innwinkel" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 - vierzehn Kartenblätter);
im Grenzabschnitt "Inn'" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 6 - neun Kartenblätter);
im Grenzabschnitt "Salzach"
von der Einmündung der Salzach in den Inn salzachaufwärts bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 7) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 8 - vier Kartenblätter);
vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 durch die Mitte des Wasserlaufes;
vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Einmündung der Saalach durch die Mitte des regulierten Flußbettes;
im Grenzabschnitt "Saalach" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10 - neun Kartenblätter);
im Grenzabschnitt "Saalach-Scheibelberg" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12 - vierundfünfzig Kartenblätter);
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten sehen vor,
für den Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" die hinsichtlich des Verlaufes der Staatsgrenze geltende Regelung durch einen neuen Vertrag zu ersetzen, dem ein für diesen Grenzabschnitt noch zu erstellendes Grenzurkundenwerk beizugeben ist,
für die Teile des Grenzabschnittes "Salzach" vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 und von dort bis zur Einmündung der Saalach ein Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erstellen,
für den Grenzabschnitt "Scheibelberg-Bodensee" das geltende Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erneuern.
(3)Absatz 3,Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen und Grenzkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf zu erstellen waren, bilden als Grenzurkundenwerke Bestandteile dieses Vertrages.
Anmerkung
Zur Kundmachung der Anlage siehe Titeldokument.
Dokumentnummer
NOR12008167
alte Dokumentnummer
N1197512599P