Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 345/1975Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
Änderungen der Staatsgrenze in den Sektionen
VI, VII, IX und Xrömisch sechs, römisch sieben, römisch neun und römisch zehn
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze ist bestimmt
in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd) durch die Anlage 1;in der Sektion römisch sechs vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd) durch die Anlage 1;
in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya) durch die Anlage 2;in der Sektion römisch sechs vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya) durch die Anlage 2;
in der Sektion VII vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn) durch die Anlage 3;in der Sektion römisch sieben vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn) durch die Anlage 3;
in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 4;in der Sektion römisch neun vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 4;
in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 5;in der Sektion römisch neun vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 5;
in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 6.in der Sektion römisch zehn vom Grenzpunkt römisch zehn bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt römisch zehn (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 6.
(2)Absatz 2,Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstabe 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.
(3)Absatz 3,Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Dokumentnummer
NOR12008209
alte Dokumentnummer
N1197513023S